Kanzlei Baron von Campenhausen

4.11.2005

Auch das Schweigen zu einem Angebot kann eine Zustimmung darstellen

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Für Privatleute gilt der Grundsatz, dass das Schweigen zu einem Angebot nicht als Zustimmung ausgelegt werden darf. Dies greift insbesondere in den sehr häufig vorkommenden Fällen, in denen man Ware unaufgefordert zugeschickt bekommt. Hier ist man nicht verpflichtet, diese wieder zurück zu schicken, schon gar nicht auf eigene Kosten. Man sollte sie lediglich unversehrt zur Abholung bereit halten. Entscheidend ist es, dass man tatsächlich keine Aufforderung für die Zusendung der Ware getätigt hat. Dies kann unter Umständen schon durch das versehentliche Setzen eines Hakens im Internet geschehen. Hat man die Ware definitiv ohne Aufforderung zugeschickt bekommen, dann gilt das oben erwähnte.

Es gibt jedoch auch für diesen Grundsatz Ausnahmen, über die man sich bewusst sein sollte. Die Zeitschrift “Finanztest” macht in ihrer Ausgabe 12/04 auf besondere Bedingungen für Bank- und Telefonkunden aufmerksam. Deren Schweigen kann in bestimmten Fällen als Zustimmung ausgelegt werden. Vor allem bei Vertragsänderungen, wie beispielsweise Gebührenerhöhung, besteht diese Gefahr. Sie können wirksam werden, wenn ihnen der betroffene Kunde nicht ausdrücklich widerspricht. Besonders problematisch ist dies, weil solche Angebote zur Vertragsänderung häufig mit Werbepost verschickt wird. Es empfiehlt sich demzufolge, auch Werbesendungen der eigenen Bank oder Telefongesellschaft aufmerksam zu lesen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Der Versuch einiger Versicherungsgesellschaften, sich auf die gleichen Grundsätze zu berufen, greift in aller Regel nicht durch. Hier ist Schweigen wesentlich seltener als Zustimmung auszulegen. Regelmäßig kann nur dann von einer Zustimmung ausgegangen werden, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins von Beginn an von den eigentlichen Vereinbarungen abweicht und der Versicherte dies nicht innerhalb eines Monats bemängelt.

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