Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Für denjenigen, dessen Arbeitsverhältnis nicht vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfasst wird (siehe hierzu auch Artikel zum Schutzbereich des KSchG auf der selben Seite), stellt sich häufig die Frage, ob er damit jeglichen Kündigungsschutz verliert. Dies eindeutig nicht der Fall.
Schon das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 27.01.1998 festgestellt, dass die Arbeitnehmer auch außerhalb des Schutzbereiches des KSchG durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung geschützt werden. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesarbeitsgericht aufgenommen worden, welches in seinem Urteil vom 21.02.2001 (AZ: 2 AZR 15/00) festgestellt hat, dass auch in Kleinbetrieben ein gewisses Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich ist. Dies führt dazu, dass auch hier eine Sozialauswahl, wenn auch in deutlichen geringerem Ausmaß, vorgenommen werden muß. Ebenso ist ein „durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses“ zu berücksichtigen.
Es lässt sich abschließend also festhalten, dass der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben zwar deutlich gelockert ist gegenüber den Betrieben, die nicht unter diese Regelung fallen, aber völlig schutzlos sind die Arbeitnehmer solche Kleinbetriebe auch nicht.
