Schadensersatz für Schäden, die durch das Abschleppen verursacht wurden
Entsteht während des eigentlichen Abschleppvorgangs, also in der Zeit zwischen dem Beginn der Abschleppmaßnahme bis zum Einfahren auf das Verwahrgelände des Abschleppunternehmers ein Schaden, dann haftet die Behörde, die das Abschleppen veranlasst hat, für eventuell auftretende Schäden. In diesem Fall ist der Abschleppunternehmer lediglich ein „unselbständiger Verwaltungshelfer“. Er ist weisungsgebunden und dient der Behörde damit gewissermaßen als Werkzeug. Entsteht der Schaden jedoch auf dem Gelände der Abschleppunternehmens, dann haftet dieses Unternehmen dafür, weil die Behörde auf privatem Gelände keine Hoheitsrechte mehr ausüben darf.
Das Oberlandesgericht Thüringen in Jena hatte über folgende Sachverhalt zu entscheiden (AZ.: 4 U 965/04): Der Fahrer einer Nobelkarosse hatte seinen PKW auf einem Sonderparkplatz für Behinderte abgestellt. Die Ordnungsbehörde versah das Auto mit einer sogenannten Parkkralle und ließ ein Abschleppunternehmen kommen. Der Fahrer des Abschleppwagens entfernte für den Transport die Parkkralle nicht, wodurch es zu erheblichen Schäden am abgeschleppten Fahrzeug gekommen war. Die Jenaer Richter trafen keine Feststellungen diesbezüglich, wann der Schaden nun tatsächlich entstanden war. Damit wälzten sie die Schadensersatzpflicht auf das Abschleppunternehmen ab.
