Fristen für Schönheitsreparaturen
Das Thema der Schönheitsreparaturen ist ein häufiger Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Insbesondere wenn es sich darum dreht, in welchen zeitlichen Abständen solche Reparaturen durchzuführen sind. Viele Vermieter fühlen sich diesbezüglich auf der sicheren Seite, weil in ihren Mietverträgen Klauseln enthalten sind, die feste Fristen für Wohnungsrenovierungen vorschreiben. So werden bestimmte Zeitrahmen festgeschrieben, innerhalb derer bspw. zu tapezieren ist. Fraglich ist, ob solch starre Fristen zulässig sind.
In einem Urteil vom 23. Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass solche starre Regeln nicht zulässig sind. Nach Ansicht der Bundesrichter benachteiligen sie den Mieter unangemessen (Az.: VIII ZR 361/03).
Der BGH hält eine Vereinbarung darüber, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, ist zwar grundsätzlich für zulässig, diese Vereinbarung darf jedoch nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.
Als beispielhaft heben die Bundesrichter einen Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 hervor. Dieser Vertrag sieht vor, dass Küche, Bäder und Duschen nach drei Jahren, Wohn- und Schlafräume sowie Flure, Dielen und Toiletten nach fünf Jahren und alle anderen Nebenräume nach sieben Jahren einer Schönheitsreparatur zu unterziehen sind. Allerdings wird vom BGH auch betont, dass es sich hierbei nur um Richtlinien und nicht um feste Fristen handelt. Besondere Umstände lassen auch eine Verlängerung möglicherweise aber auch eine Verkürzung der Intervalle zu. Entscheidend ist die Renovierungsbedürftigkeit, an der es insbesondere dann fehlen kann, wenn manche Räume nur sehr wenig benutzt werden oder besonders hochwertige und langlebige Tapeten oder Farben benutzt wurden.
