Kanzlei Baron von Campenhausen

7.11.2005

Tiere als Erbe

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:16

Es kommt gar nicht so selten vor, dass man in den Gazetten liest, das Haustier irgendeines Prominenten hätte nach dessen Tod eine bestimmte Summe oder auch das gesamte Vermögen geerbt. Zuletzt hörte man dies nach dem Tod von Rudolf Mooshammer. Diese Schlagzeilen könnten bei vielen potentiellen Erblassern den Eindruck erwecken, man könne auch seine Tiere als Erben einsetzen.

In einigen Staaten mag dies möglich sein, das Deutsche Recht sieht eine solche Möglichkeit aber nicht vor. So hat erst das Landgericht München (AZ: 16 T 22605/03) dies noch einmal bestätigt. Erben kann nur eine rechtsfähige Person. Somit sind Tiere jeglicher Art und Gattung nicht erbberechtigt.

Natürlich bestehen dennoch Möglichkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass das geliebte Haustier auch nach dem Tode weiter gepflegt wird. Soll eine solche Regelung in ein Testament aufgenommen werden, empfiehlt sich hier jedoch dringend, den Rat eines Spezialisten einzuholen, damit die Anordnung nicht unwirksam ist und möglicherweise das Gegenteil dessen erreicht wird, was eigentlich gewünscht wurde.

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