Kanzlei Baron von Campenhausen

9.11.2005

Vorrang der Änderungskündigung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:11

In einem Urteil vom 21.04.2005 (AZ: 2 AZR 244/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich Vorrang vor einer betriebsbedingten Kündigung hat. Dem Arbeitnehmer muss also eine objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz angeboten werden. Ein solches Angebot muss dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit der Annahme eines solchen Angebotes rechnen konnte. Dies ist aber nur eine Ausnahme, da grundsätzlich dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen ist, welche Arbeit er unter den veränderten Bedingungen für zumutbar erachtet.

Kostenvoranschlag für Wahlleistungen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:04

Der Bundesgerichtshof hat einem Chefarzt Recht gegeben, der von einem Patienten ein Honorar für die erfolgte Operation in Höhe von 5.759 Euro verlangte. Im vorliegenden Fall hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben, um auch von den leitenden Ärzten behandelt zu werden. Der Patient wurde zwar darauf aufmerksam gemacht, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen habe, über die Höhe der erwarteten Kosten wurde hingegen keine Aussage getroffen. Dies hat der Patient zum Anlass für seine Klage genommen. Er behauptet, nicht ausreichend informiert worden zu sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Kostenvoranschlag für ärztliche Behandlung nicht erforderlich sei. Es reicht nach Ansicht der Bundesrichter aus, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass die Chefarztbehandlung erhebliche Mehrkosten mit sich bringt und wenn er einen Hinweis auf die Gebührenordnung erhält. (Bundesgerichtshof, AZ: II ZR 201/04)

© Kanzlei Baron v. Campenhausen 2005-2012 - Design & Hosting: webizin.de
Urlaub in Kampanien, Süditalien: Kampanien - Blogs und Foren