Kanzlei Baron von Campenhausen

29.11.2005

Pflichtteil und Enterbung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 15:18

Ein für die Testamentsgestaltung wichtiger Punkt findet sich in den Paragraphen 2303 ff BGB. Hier ist der Pflichtteil geregelt. Vereinfacht läßt sich sagen, dass der Pflichtteilsanspruch die Kinder vor der Willkür der Eltern schützt. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist sehr eng gezogen. Neben den Kindern (dabei spielt es keine Rolle ob diese leiblich oder adoptiert sind) sind nur noch der Ehegatte und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch erstreckt sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also auf die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte. Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings lediglich einen Geldanspruch.

Im Zusammenhang mit dem Pflichtteil stellt sich häufig die Frage, ob dieser Pflichtteil auch entzogen werden kann. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Enterbung. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz grundsätzlich vor (§ 2333 BGB). Allerdings ist hier eine sehr hohe Hürde aufgebaut.

Wenn man vor der Testamentsgestaltung steht und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen hat, dann empfiehlt es sich, sich bei einem mit dem Erbrecht vertrauten Spezialisten, Rat zu holen. Dieser kennt häufig Möglichkeiten, die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder findet wenigstens Lösungen, die dem Wunsch des Erblassers am nächsten kommen. Insbesondere bei den sogenannten Patchwork-Familien oder in den Fällen, in denen Pflichtteilsberechtigte aus früheren Ehen vorhanden sind, kann sich der Pflichtteilsanspruch als recht negativ auswirken.

© Kanzlei Baron v. Campenhausen 2005-2012 - Design & Hosting: webizin.de
Urlaub in Kampanien, Süditalien: Kampanien - Blogs und Foren