Abweichung der Höchstgeschwindigkeit bei einem Neuwagen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie weit Abweichungen bei Neuwagen zwischen der vom Hersteller angegebenen und der tatsächlich zu erzielenden Höchstgeschwindigkeit zulässig sind (AZ: I-3 U 8/04). Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Prospekt hat einen Neuwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h angegeben. Dabei wurde auf das Basismodel Bezug genommen, welches mit 195-er Reifen ausgestattet ist. Laut Hersteller können andere Ausstattungen die “Höchstgeschwindigkeit vermindern". Ausgeliefert wurde ein Fahrzeug mit einer 205-er Bereifung. Dieses erreichte lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 197,5 km/h.
Die Richter stellten fest, dass auch eine breitere Bereifung nicht zu einer geringeren Höchstgeschwindigkeit führen dürfe. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger dennoch kein Rücktrittsrecht gewährt. Ein zum Rücktritt vom Vertrag berechtigender Mangel liege erst bei einer erheblichen Abweichung von mindestens fünf Prozent vor.
