Kanzlei Baron von Campenhausen

26.1.2006

Risiko Wohnungstüren aus Glas

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:24

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Klage eines Hausbesitzers zu beschäftigen, die dieser gegen seine Hausratversicherung führte, weil er keinen Ersatz für die Schäden aus einem Einbruch erhielt (AZ: 3 U 34/05). Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bewohnt ein Haus mit einer Wohnungstür, die in der oberen Hälfte aus Einfach-Glasscheiben besteht. Während von außen ein nicht drehbarer Türknauf vorhanden ist, ist von innen lediglich eine normale Türklinke angebracht. Der Kläger hat, als er über Nacht das Haus verließ, die Haustüre lediglich zugezogen und nicht abgeschlossen. Von Einbrechern wurde die Glasscheibe der Haustüre eingeschlagen. Da die Tür nicht abgeschlossen war, konnten sie nach innen greifen und über die Türklinke problemlos ins Haus gelangen. Der Kläger hat nun Ersatz der durch den Einbruch entstandenen Schäden von seiner Hausratversicherung verlangt. Diese verweigerte jedoch die Zahlung.

Die Richter am Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und haben die Klage abgewiesen. Unverschlossene Glastüren, die nicht mit weiteren Sicherungsmaßnahmen versehen sind, stellen für Einbrecher kein geeignetes Hindernis dar. Da der Kläger die Wohnungstür nicht abgeschlossen hat, hat er gegen normale Sicherheitsvorkehrungen verstoßen und somit grob fahrlässig gehandelt. Die Versicherung ist damit nicht einstandspflichtig.

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