Der Randstreifen als Gefahrenquelle
In Zeiten leerer Kassen der öffentlichen Hand und somit auch der Straßenbaubehörden, werden häufig nur noch die allernötigsten Maßnahmen der Straßenerhaltung druchgeführt. Dies führt nicht selten dazu, dass größere Schlaglöcher oder Unebenheiten nicht beseitigt werden können. Fraglich ist hier, ob die Behörden auf solche Gefahrenstellen hinweisen müssen.
Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu beschäftigen, ob grundsätzlich auf einen unbefestigten Randstreifen hingewiesen werden muss (AZ: III ZR 176/04). Eine Autofahrerin hatte vom Land Hessen Schadensersatz gefordert und diesen auf dem Klageweg geltend gemacht. Die Klägerin war mit ihrem Wagen aus ungeklärter Ursache ins Schleudern gekommen und gegen eine Böschung gefahren. Sie trug vor, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug deshalb verloren habe, weil sie auf den unbefestigten Randstreifen gekommen sei. Da an der in Frage kommenden Stelle keine Warnschilder aufgestellt waren, hätte sie die Gefahr nicht erkennen können. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Behörden auf diese Gefahrenquelle hätten hinweisen müssen.
Die Bundesrichter wiesen die Klage ab. Autofahrer müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass das Befahren des sogenannten Straßenbanketts eine gewisse Gefahr darstellt, weil dieses Unebenheiten oder Schlaglöcher aufweisen könne. Das Befahren darf folglich nur mit erhöhter Vorsicht und gleichzeitig deutlich verringerter Geschwindigkeit erfolgen. Nur ausnahmsweise sind die Behörden verpflichtet, auf eine solche Gefahrenstelle hinzuweisen, insbesondere dann, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Randstreifen ein Höhenunterschied von mehr als 15 Zentimetern besteht. Eine grundsätzliche Hinweispflicht besteht nur für solche Gefahrenquellen, die für den Autofahrer nicht oder nur sehr schlecht erkennbar sind und er auch nicht damit rechnen muss, dass an dieser Stelle ein Gefahrenpotential gegeben ist, welches über das normale hinausgeht.
