Tapetenwechsel bei Auszug
Es hat sich inzwischen in weiten Teilen der Bevölkerung herumgesprochen, dass starre Fristen, die dem Mieter vorschreiben, in welchen Zeitabständen welche Räume zu renovieren sind, nicht zulässig sind. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt, dass auch die formularmäßige Vereinbarung, der Mieter habe bei Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, unwirksam ist. Eine solche Klausel ist in den Augen der Bundesrichter eine unangemessene und unzulässige Benachteiligung des Mieters. (AZ: VIII ZR 109/05)
