Honorarrechnung zeitnah erstellen
Geduld zahlt sich nicht immer aus. Dies musste ein Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 5 W 2508/07) erleben. Die Richter verweigerten ihm den Anspruch auf sein Honorar. Grundsätzlich verjähren Honoraransprüche zwar nicht, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs jedoch zulange gewartet wird, verliert der Mediziner unter Umständen aus Gründen der Rechtssicherheit seinen Zahlungsanspruch.
Im vorliegenden Fall stellte ein Zahnarzt erst vier Jahre nach der Behandlung dem Patienten eine Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen und stützte seine Weigerung auf einen angeblichen Behandlungsfelher. Der Zahnarzt ließ sich weitere drei Jahre Zeit, bis er einen Mahnbescheid beantragte. In der aufgrund des Widerspruchs anschließenden Verhandlung spielte der vorgebliche Behandlungsfehler keine Rolle. Die Richter stellten darauf ab, dass der Arzt sich zu lange Zeit gelassen habe. Nach drei bis vier Jahren müsse der Patient nicht mehr damit rechnen, vom Arzt in Anspruch genommen zu werden.
