Aufgeheizte Wohnung ist ein Mangel
Dass sich Wohnungen an heißen Sommertagen aufheizen ist selbstverständlich und kann daher grundsätzlich nicht als Mangel gelten, der zu Mietminderungen oder gar einem außerordentlichem Kündigungsrecht führt. In extremen Ausnahmefällen kann es aber doch zu solchen Maßnahmen kommen.
Das AG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter einer Neubauobergeschosswohnung klagte, weil die Temperatur tagsüber bei 30 Grad Celsius und auch nachts nicht unter 25 Grad lag. Selbst ausgiebiges Lüften brachte keine Änderung. Die Richter sahen hier eine mangelhafte Wärmedämmung als Grund und gewährten eine Zahlungsminderung von 20% (AZ: 46 C 108/04).
In noch extremeren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar.
