Aufklärung über mögliche Risiken
Die Richter des Oberlandesgerichts in Köln (AZ: 5 U 180/05) hatten über folgenden Fall zu entscheiden:
Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung wurde ein auffälliger Befund festgestellt, weswegen einer Frau Gebärmuttergewebe entnommen wurde und anschließend eine Ausschabung erfolgte. Im Anschluss an die OP trat die seltene Komplikation Ashermann-Syndrom auf. In Folge dieser Komplikation, der Narbenbildung in der Gebärmutter, wurde die Patientin unfruchtbar. Sie reichte daraufhin Klage ein, weil sie über das eingetretene Risiko nicht aufgeklärt wurde. Im Laufe des Prozesses konnten die Richter zwar keine Fehlbehandlung feststellen, da bei der Aufklärung aber nicht auf alle Risiken hingewiesen wurde, bekam die Klägerin Recht. Nach Ansicht der Kölner Richter muss auf alle bekannten Risiken hingewiesen werden, auch wenn diese, wie hier, sehr selten sind.
