Kanzlei Baron von Campenhausen

24.8.2009

Aufklärung über mögliche Risiken

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:57

Die Richter des Oberlandesgerichts in Köln (AZ: 5 U 180/05) hatten über folgenden Fall zu entscheiden:

Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung wurde ein auffälliger Befund festgestellt, weswegen einer Frau Gebärmuttergewebe entnommen wurde und anschließend eine Ausschabung erfolgte. Im Anschluss an die OP trat die seltene Komplikation Ashermann-Syndrom auf. In Folge dieser Komplikation, der Narbenbildung in der Gebärmutter, wurde die Patientin unfruchtbar. Sie reichte daraufhin Klage ein, weil sie über das eingetretene Risiko nicht aufgeklärt wurde. Im Laufe des Prozesses konnten die Richter zwar keine Fehlbehandlung feststellen, da bei der Aufklärung aber nicht auf alle Risiken hingewiesen wurde, bekam die Klägerin Recht. Nach Ansicht der Kölner Richter muss auf alle bekannten Risiken hingewiesen werden, auch wenn diese, wie hier, sehr selten sind.

24.4.2009

Schadensersatz nach fehlgeschlagener Sterilisation

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:11

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (AZ: VI ZR 259/06) festgestellt, dass ein Arzt unter Umständen für ein ungewolltes Kind schadensersatzpflichtig ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihren behandelnden Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil sie, trotz der vom Beklagten durchgeführten Sterilisation, schwanger geworden ist. Die Bundesrichter hoben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf und stellten fest, dass ein Arzt auch bei empfängnisverhütenden Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Behandlung verpflichtet ist.

Ob im vorliegenden Fall der Beklagte tatsächlich Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, ist allerdings noch offen. Zunächst müssen die Richter am OLG, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde, feststellen, ob überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt.

29.10.2008

Honoraranspruch bei Behandlungsfehler

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 16:22

Unterläuft einem Arzt ein Behandlungsfehler, dann hat er trotzdem einen Vergütungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 5 U 1795/05) bestimmt. Der Anspruch steht dem Arzt lediglich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln nicht zu. Verletzt der Arzt die Aufklärungspflicht, muss der Patient dennoch den Honoraranspruch erfüllen, es sei denn, die ärztliche Leistung ist für ihn völlig sinnlos geworden.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass dem Arzt der Vergütungsanspruch grundsätzlich zusteht, wenn die abgerechneten Leistungen medizinisch erforderlich waren.

Denkbar wäre es damit, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch zusteht, während der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

25.9.2008

Pflicht zur zügigen Schadensregulierung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 15:55

Die Richter am Oberlandesgericht in Naumburg hatten über einen Fall aus dem Arzthaftungsrecht zu entscheiden, dessen Tragweite sich aber auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken könnte. Im vorliegenden Verfahren (AZ: 1 U 46/07) hat ein Arzt, der gerichtlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, die Zahlungen bis gut sechs Jahre nach der OP und rund vier Jahre nach dem ersten Urteil noch immer nicht geleistet. Die Richter ließen in die Höhe des Schmerzensgelds nun nicht nur die physischen Schmerzen sondern auch die psychischen Belastungen, die durch die verzögerte Bearbeitung, nach Ansicht der Richter; zwangsläufig auftreten, mit einfließen.

3.7.2008

Honorarrechnung zeitnah erstellen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:44

Geduld zahlt sich nicht immer aus. Dies musste ein Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 5 W 2508/07) erleben. Die Richter verweigerten ihm den Anspruch auf sein Honorar. Grundsätzlich verjähren Honoraransprüche zwar nicht, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs jedoch zulange gewartet wird, verliert der Mediziner unter Umständen aus Gründen der Rechtssicherheit seinen Zahlungsanspruch.

Im vorliegenden Fall stellte ein Zahnarzt erst vier Jahre nach der Behandlung dem Patienten eine Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen und stützte seine Weigerung auf einen angeblichen Behandlungsfelher. Der Zahnarzt ließ sich weitere drei Jahre Zeit, bis er einen Mahnbescheid beantragte. In der aufgrund des Widerspruchs anschließenden Verhandlung spielte der vorgebliche Behandlungsfehler keine Rolle. Die Richter stellten darauf ab, dass der Arzt sich zu lange Zeit gelassen habe. Nach drei bis vier Jahren müsse der Patient nicht mehr damit rechnen, vom Arzt in Anspruch genommen zu werden.

10.4.2008

Schmerzensgeldanspruch

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 13:47

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 5 U 1508/07) hat ein Patient Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er fälschlicherweise als Simulant hingestellt wird. Dieser Anspruch ist vererbbar, so dass er, sollte der Patient versterben, auch von den Erben geltend gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall war der Patient wegen einer Herzerkrankung im Krankenhaus zur Behandlung. Er klagte zudem über Schmerzen im Bauchbereich, die von den Ärzten jedoch als “psychisches Problem” dargestellt wurden. Tatsächlich hatte der Patient jedoch ein nicht erkanntes Magengeschwür, welches durchgebrochen war. Den Erben des mittlerweile verstorbenen Patienten wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen.

22.6.2007

Anforderungen an den Arztbericht

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:20

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen der Arztbericht zu erfüllen hat. In einem Urteil vom 27.07.2006 hat das OLG Koblenz (AZ: 5 U 212/05) entschieden, dass Ärzte beim Abfassen ihrer Berichte nicht damit rechnen müssen, dass diese in einem gerichtlichen Verfahren als Dokumente dienen werden.

Im entschiedenen Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:
Wegen einer starken Wirbelsäulenverkrümmung hatte sich ein Patient an eine Spezialklinik gewandt. Um die Krümmung zu korrigieren, implanierte man ihm zwei Titanstäbe. Bereits einen Tag später wurde ein zweiter Eingriff erforderlich, bei dem die Titanstäbe wieder entfernt werden mussten. Bei den Begradigungsbemühungen wurde das Rückenmark beschädigt und hierdruch eine Querschnittslähumng hervorgerufen.
Der Patient ging von einem Behandlugsfehler bei der ersten OP aus. Die Tatsache, dass der behandelnde Oberarzt beide OP in einem einzigen OP-Bericht dokumentiert hatte, bestärkte seine Annahme, zudem der Bericht nach Ansicht des Betroffenen fehler- und lückenhaft war. Mit seiner Klage forderte er 60.000 EUR Schmerzensgeld.
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Laut Sachverständigengutachten habe sich hier ein Risiko verwirklicht, welches bei derartigen Eingriffen nicht untypisch ist und trotz ärztlicher Sorgfalt nicht umfassend beherrschbar sei. Damit sei der Misserfolg der ersten OP nicht aufgrund Versäumnissen, Fehlern oder Nachlässigkeiten der Ärzte entstanden. Nach Ansicht des Gerichts spielt es auch keine Rolle, dass der OA die beiden zeitnahen Operationsverläufe in einem Bericht zusammengefasst habe. Aufgrund des umfangreichen Aufgabenberichs eines OA läge es sogar nahe, dass zwei solch zeitnahe Eingriffe in einem Beleg dokumentiert werden.
Der OP-Bericht genügte auch inhaltlich den Anforderungen, da er nicht der Vorbereitung eines Haftpflichtsprozesses diene und in eine Rechtfertigungsschrift des behandelnden Arztes ausufern müsse. Zweck des Berichts sei es einem Sachkundigen die Möglichkeit zu eröffnen, die wesentlichen Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen.

29.6.2006

Arzneimittel und Autofahrer

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:23

Immer mehr Autofahrer sind unter dem Einfluss von Medikamenten im Straßenverekhr unterwegs. Dadurch steigt auch die Zahl der hierdurch verursachten Unfälle. Man spricht davon, dass bei rund 25 % der Unfälle in Deutschland Medikamente eine Rolle spielen. Ärzte, die Patienten Medikamente verschreiben, die möglicherweise zu Fahreinschränkungen führen können, sind dazu verpflichtet, die Patienten auf diese Gefahr hinzuweisen. Verstoßen sie gegen diese Hinweis- und Beratungspflicht, müssen sie, wenn es durch die medikamentenbedingten Einschränkungen zum Unfall kommt, mit zivil- und sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Da eine Vielzahl an Medikamenten rezeptfrei in Apotheken erhältlich sind, trifft den Apotheker ebenfalls eine Hinweispflicht. Aber auch die Patienten selbst sind nicht frei von jeder Verantwortung. So sollte vor der Einnahme irgendwelcher Präparate der Beipackzettel sorgsam gelesen werden. Im Zweifelsfall stehen der Arzt und Apotheker für Nachfragen bereit.

9.11.2005

Kostenvoranschlag für Wahlleistungen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:04

Der Bundesgerichtshof hat einem Chefarzt Recht gegeben, der von einem Patienten ein Honorar für die erfolgte Operation in Höhe von 5.759 Euro verlangte. Im vorliegenden Fall hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben, um auch von den leitenden Ärzten behandelt zu werden. Der Patient wurde zwar darauf aufmerksam gemacht, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen habe, über die Höhe der erwarteten Kosten wurde hingegen keine Aussage getroffen. Dies hat der Patient zum Anlass für seine Klage genommen. Er behauptet, nicht ausreichend informiert worden zu sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Kostenvoranschlag für ärztliche Behandlung nicht erforderlich sei. Es reicht nach Ansicht der Bundesrichter aus, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass die Chefarztbehandlung erhebliche Mehrkosten mit sich bringt und wenn er einen Hinweis auf die Gebührenordnung erhält. (Bundesgerichtshof, AZ: II ZR 201/04)

7.11.2005

Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:14

Immer wieder kommt es zwischen Ärzten und Patienten zu einem Streit über die ärztliche Aufklärungspflicht. Häufig wird den Ärzten vorgeworfen, sie hätten gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie entweder gar nicht, falsch oder nicht weit genug aufgeklärt hätten.

Das OLG Naumburg (AZ: 1 W 27/03) hatte über die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht zu entscheiden. Im entschiedenen Fall hatte eine Patientin geklagt, bei der eine Bauchspiegelung vorgenommen wurde. Die Klägerin wurde im Aufklärungsgespräch auf die allgemeinen Narkoserisiken hingewiesen. Für die Narkose wurde der Klägerin eine Magensonde gelegt. Das es hierbei jedoch zu Problemen kam, wurde die Sonde über die Nase verlegt. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie aufgrund starker Verbiegung der Nasenscheidewand unter häufigen Entzündungen und Atemproblemen leide. Sie trägt vor, dass sie, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass eine Narkose auch über die Nase erfolgen kann, den behandelnden Anästhesisten auf ihre vor kurzem erfolgte Nasenbehandlung hingewiesen hätte.

Die Klage hatten keinen Erfolg. Zwar betonten die Richter nochmals die umfassende Aufklärungspflicht des Arztes. Diese Pflicht kann aber nicht auf jede noch so weit entfernt liegende Möglichkeit der Verschlechterung des Allgemeinzustandes erstreckt werden. Dem behandelnden Arzt kann folglich nicht abverlangt werden, dass er mit seiner Aufklärung alle möglicherweise in Betracht kommenden Risiken abdeckt.

Die Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsprozess

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:13

„Das Wahre ist gottähnlich; es erscheint nicht unmittelbar, wir müssen es aus seinen Manifestationen erraten.“ Auch oder gerade bei medizinjuristischen Sachverhalten ist daher die Klärung der Frage der Beweislast essentiell. Insbesondere Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld beruhen auf dem Beweis einer durch Fremdeinwirkung eingetretenen Schädigung. Es ist jedoch nicht immer klar, wer den Beweis für bzw. gegen das Eintreten einer solchen Schädigung zu erbringen hat.

Der Beweis ist eine Tätigkeit aller am Prozess beteiligten Parteien, also im Zivilprozess der Kläger und der Beklagte und im Strafprozess die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und ggf. der Nebenkläger, hinzukommen selbstverständlich jeweils die Prozessvertreter und das Gericht selbst, welche das Gericht von dem Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung oder aber auch von deren Unwahrheit überzeugen soll. Ziel allen Beweisrechts ist, ebenso wie bei anderen Prozessrechten, das Finden der sachlich-rechtlich richtigen Entscheidung. Bewiesen werden muss alles, was nicht unstreitig, anerkannt, offenkundig, gesetzlich zu vermuten, zu unterstellen oder als sogenanntes gleichwertiges, also der anderen Partei günstiges, Vorbringen des Prozessgegners zu bewerten ist.

Die Beweislast dient dem Juristen als Entscheidungshilfe in den Bereichen, in denen der Sachverhalt keine klaren Aussagen trifft. Für jede rechtlich relevante Voraussetzung existiert eine Beweislastverteilung. Die Partei, die die Beweislast trägt, trägt damit gleichzeitig auch das Risiko, den erforderlichen Beweis nicht antreten zu können und somit auch das Risiko des Rechts- und Prozessverlustes. Für den Strafprozess gilt, dass im Zweifelsfalle der Staat die Unschuldsvermutung widerlegen muss: „In dubio pro reo!“.

Vor allem im Zivilrecht, welches bei den Arzthaftungsprozessen insbesondere bei der Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld eine Rolle spielt, ist die Frage der Beweislast wesentlich komplizierter, da sie unter den Prozessbeteiligten aufgeteilt wird.

Den Anspruchsteller, also derjenige, der Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordert, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner, in der Regel der verklagte Arzt bzw. die verklagte Klinik, die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt.
Eine allgemein gültige Regel zur Beweislast, wie die Aussage, dass jeder das beweisen muss, was für ihn günstig ist, ist zu sehr vereinfachend. Es bleibt in diesem Zusammenhang keine andere Möglichkeit, als auf einen Regelsatz zurück zu greifen.
1. Grundsätzlich entscheidet der Gesetzgeber über die Beweislast. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie in einzelnen Paragraphen ausdrücklich verteilt ist.
2. Für die Verteilung der Beweislast spielt die zeitliche Aufeinanderfolge häufig eine Rolle.
3. Grundsätzlich trägt jeder Prozessteilnehmer die Beweislast für die Voraussetzungen der Normen, auf die er sich beruft.
Wie jeder andere Prozess unterliegt auch der Arzthaftungsprozess, in dem der Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen will, nicht nur den Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auch den ungeschriebenen Grundsätzen des Zivilprozesses. Eine der Hauptsäulen des Zivilprozesses und auch ein Ausfluss der Beweislastverteilung ist der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Danach müssen die Parteien die Tatsachen, die für den Prozess maßgeblich sind, vortragen und im Zweifelsfall auch beweisen. Für den Arzthaftungsprozess hätte das zur Folge, dass der, möglicherweise geschädigte, Patient nicht nur zu beweisen hat, dass ein Kunstfehler vorliegt sondern auch, dass hieraus der behauptete Schaden entstanden ist.

Im Normalfall ist es den Patienten aufgrund des in aller Regel fehlenden medizinischen Sachverstandes und der Einschränkung während Narkose, Sedierung o.ä. nur sehr schwer möglich, diesen Grundsätzen gerecht zu werden. Aufgrund dieser Situation hat der BGH im Laufe der Jahre mit seiner Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen, die bis hin zur Umkehr der Beweislast führen können. Eine solche Umkehr führt dazu, dass nun nicht mehr der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und daraus der behauptete Schaden entstanden ist, sondern nun muss der Arzt beweisen, dass die Behandlung lege artis war oder wenigstens der behauptete Schaden nicht mit der erfolgten Behandlung zusammenhängt. Zu einer solchen Umkehr der Beweislast kann es kommen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist oder er seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist.

Als Beispiel wird ein Fall geschildert, der dem Bundesgerichtshof (BGH) im April 2004 zur Entscheidung vorlag (Aktenzeichen: VI ZR 34/03).

Die Patientin P wurde am 10. Mai 1998 aufgrund eines Motorradunfalls in das Krankenhaus K eingeliefert. Die behandelnden Ärzte stellten folgende Diagnosen: Multiple Rippenfrakturen, stabile Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, Scapulafraktur.

Zunächst erfolgte eine Immobilisierung mit Bettruhe für 4 Wochen. Ab dem 11. Juni 1998 wurde P ohne Gehstützen mobilisiert. Am darauf folgenden Tag machte sie die behandelnden Ärzte und Schwestern auf Schmerzen beim Gehen aufmerksam. Auch bei einer erneuten Untersuchung wurde keine weitere Verletzung festgestellt, woraufhin die Mobilisierung weiterhin ohne Entlastung an Unterarmgehstützen durchgeführt wurde.

Nach ihrer Entlassung am 17. Juni 1998 beklagte P weiter andauernde Schmerzen. Sie begab sich daraufhin in anderweitige ärztliche Behandlung. Im Rahmen einer erneuten Diagnostik mit Beckenübersichtsaufnahme wurde am 3. Juli eine gering dislozierte Beckenringfraktur festgestellt. In einem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit verbleibender Pseudoarthrose festgestellt.

P macht nun einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend und verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sie trägt vor, dass die Beckenringfraktur schon im Krankenhaus hätte erkannt und bei der Mobilisierung eine entsprechende Teilentlastung angeordnet werden müssen. Insofern läge hier ein Behandlungsfehler vor, auf den die Pseudoarthrose zurückzuführen sei. Als Folge der Fehlbehandlung leide sie zusätzlich unter ständigen Schmerzen unter anderem in der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Geschlechtsverkehr sowie unter einem Harndranggefühl.

Mit ihrer Klage versucht P ein Schmerzensgeld zu erstreiten, welches nicht unter 20.451,68 € liegen soll. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten, also der Krankenhausträger und ihre behandelnden Ärzte für alle nach dem 1. April 2000 entstehenden Schäden aus ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, haften.

Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung der Klägerin, also von P, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich P mit der Revision zum BGH.

Das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH lautet wie folgt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Kostenpunkt, soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 entschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das OLG erneut über den Fall zu entscheiden hat, dabei aber die Ansicht des BGH zu berücksichtigen hat.

Der Entscheidung des BGH liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Richter des BGH sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, also des OLG, einer Überprüfung nicht standhalten. Das OLG erkennt in der unterlassenen Röntgenuntersuchung einen Behandlungsfehler der Beklagten. Wäre eine Röntgenaufnahme der betroffenen Gegend gemacht worden, hätte die Beckenringfraktur erkannt werden können und dann wären entsprechende Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei der Mobilisierung selbstverständlich gewesen. Das Unterlassen der Teilentlastung wäre dann grob fehlerhaft gewesen. Aufgrund des Nichterkennens der Fraktur habe P unter vermeidbaren Schmerzen gelitten und der Heilungsprozess habe sich entsprechend verzögert. Das OLG stellt fest, dass P zwar nicht den vollen Beweis dafür erbringen kann, dass diese Folgen sich auf den Behandlungsfehler gründen. Es kämen ihr jedoch bezüglich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen zu Gute. Diese begründen sich darin, dass von den Beklagten gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde verstoßen wurde, weshalb hier die Wahrscheinlichkeit der Verursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche.

Weitergehende negative Folgen für P, die in dem Nichterkennen begründet sind, liegen nach Ansicht des OLG nicht vor. Das OLG ist zur Überzeugung gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Heilungsverlauf auch dann nicht anders erfolgt wäre, wenn die Fraktur erkannt worden wäre. Zwar könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass gewisse Auswirkungen auf den Heilungsverlauf und das Heilungsergebnis gegeben sind, dies sei aber so unwahrscheinlich, dass hier keine weiteren Beweiserleichterungen möglich seien. Somit käme eine Beweislastumkehr nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht, der über vermeidbare Schmerzen und verzögerte Heilung hinausgehe. Unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, dass die erfolgte Behandlung zumindest gut vertretbar gewesen sei.

Der BGH sieht es als nicht zutreffend an, dass das OLG eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat. In verschiedenen neueren Rechtsprechungen hat der BGH konkretisiert, dass es bei solchen oder ähnlich gelagerten Fällen um die Umkehr der Beweislast geht. Die Verschiebung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist.

Legt man diese Überlegungen zugrunde, führt ein grober Behandlungsfehler, der den behaupteten Schaden möglich erscheinen lässt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Behandlungsfehler. Hierfür muss der grobe Behandlungsfehler den Schaden weder nahe legen noch wahrscheinlich machen, es genügt, wenn er für den eingetretenen Schaden geeignet ist.

Eine Verlagerung der Beweislast zu Lasten des Arztes ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeder haftungsbegründende Zusammenhang als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der Patient durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Heilungserfolg nicht eintritt und er gleichzeitig durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Will sich der Arzt hierauf berufen, muss er allerdings das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation beweisen. Mit anderen Worten: der beklagte Arzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, der geeignet erscheint, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, ist grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen, es sei denn, er kann beweisen, dass dieser Schaden auch ohne seinen Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Eine allzu starre Regelung wird im Einzelfall dadurch vermieden, dass dem Tatrichter die Wertung der Behandlung als grob fehlerhaft vorbehalten bleibt. Allerdings hat er bei seinen Überlegungen die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigen.

Aus diesen Überlegungen heraus konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und war zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Weitere Fälle, in denen eine Umkehr der Beweislast bejaht wurde:

In einem Fall aus dem Jahre 1969, in letzter Instanz vom BGH 1982 entschieden (AZ.: VI ZR 302/80) wurde eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten angenommen, weil eine Ärztin in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen. Die Ärztin muss sich die außergewöhnliche Erschwernis für die Aufklärung des Behandlungsgeschehens, welche sie zu verantworten hat, anrechnen lassen.

Auch das Nichterheben von Befunden kann sich bei zweifelsfrei gebotener Befundung als schwerer Behandlungsfehler darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGH, AZ.: VI ZR 205/93).

Diagnosefehler werden nur dann als grobe Behandlungsfehler anerkannt, die zu einer Beweilastumkehr führen, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnosefehler handelt. Der Arzt muss also eklatant gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen oder leichtfertig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten hat der BGH z.B. in der fehlerhaften Bewertung eindeutiger Kreatininwerte gesehen Der behandelnde Hausarzt eines 58-jährigen Patienten hatte trotz Kreatininwerten von über 1,5 mg/dl keine nephrologische Mitbehandlung eingeleitet. Erst bei Werten von über 4 mg/dl erfolgte die Einschaltung eines Nephrologen. Dies führte dazu, dass die Dialysepflichtigkeit des Patienten nicht mehr verhindert werden konnte. Vom BGH wurde vorausgesetzt, dass die Einschätzung von Laborparametern wie Kreatinin zum ärztlichen Grundwissen zählt, zudem schon in der Presse über die Aussagefähigkeit von Kreatininwerten berichtet wurde. .Der BGH sieht deswegen einen groben Behandlungsfehler vorliegen, der zur Umkehr der Beweislast führt.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass mittlerweile die mangelnde Qualifikation des behandelnden Arztes als grober Behandlungsfehler angesehen wird.

Fazit:

Auch wenn durch die obigen Ausführungen der Eindruck entsteht, dass die Beweislast schon fast regelmäßig auf Seiten des Arztes liegt, so ist dies nicht ganz zutreffend. Es ist zwar durchaus so, dass der Arzt, wenn ihm ein beruflicher Fehler vorgeworfen wird, häufiger die Beweislast trägt, als das in den meisten anderen Berufsgruppen der Fall ist. Es kann aber trotzdem nicht davon gesprochen werden, dass die Beweislast grundsätzlich auf Seiten des Arztes liegt. So verlangt der BGH von den Tatrichtern, dass diese auch nach der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers nur dann zum Mittel der Beweislastumkehr greifen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, weil eine andere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich erscheint. Die Umkehr der Beweislast ist somit nur als ultima ratio anzusehen. Dies wird auch schon dadurch deutlich, dass der Begriff des groben Behandlungsfehlers relativ unbestimmt definiert ist und damit dem erkennenden Gericht im konkreten Einzelfall einen recht großen Spielraum lässt.

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