„Das Wahre ist gottähnlich; es erscheint nicht unmittelbar, wir müssen es aus seinen Manifestationen erraten.“ Auch oder gerade bei medizinjuristischen Sachverhalten ist daher die Klärung der Frage der Beweislast essentiell. Insbesondere Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld beruhen auf dem Beweis einer durch Fremdeinwirkung eingetretenen Schädigung. Es ist jedoch nicht immer klar, wer den Beweis für bzw. gegen das Eintreten einer solchen Schädigung zu erbringen hat.
Der Beweis ist eine Tätigkeit aller am Prozess beteiligten Parteien, also im Zivilprozess der Kläger und der Beklagte und im Strafprozess die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und ggf. der Nebenkläger, hinzukommen selbstverständlich jeweils die Prozessvertreter und das Gericht selbst, welche das Gericht von dem Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung oder aber auch von deren Unwahrheit überzeugen soll. Ziel allen Beweisrechts ist, ebenso wie bei anderen Prozessrechten, das Finden der sachlich-rechtlich richtigen Entscheidung. Bewiesen werden muss alles, was nicht unstreitig, anerkannt, offenkundig, gesetzlich zu vermuten, zu unterstellen oder als sogenanntes gleichwertiges, also der anderen Partei günstiges, Vorbringen des Prozessgegners zu bewerten ist.
Die Beweislast dient dem Juristen als Entscheidungshilfe in den Bereichen, in denen der Sachverhalt keine klaren Aussagen trifft. Für jede rechtlich relevante Voraussetzung existiert eine Beweislastverteilung. Die Partei, die die Beweislast trägt, trägt damit gleichzeitig auch das Risiko, den erforderlichen Beweis nicht antreten zu können und somit auch das Risiko des Rechts- und Prozessverlustes. Für den Strafprozess gilt, dass im Zweifelsfalle der Staat die Unschuldsvermutung widerlegen muss: „In dubio pro reo!“.
Vor allem im Zivilrecht, welches bei den Arzthaftungsprozessen insbesondere bei der Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld eine Rolle spielt, ist die Frage der Beweislast wesentlich komplizierter, da sie unter den Prozessbeteiligten aufgeteilt wird.
Den Anspruchsteller, also derjenige, der Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordert, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner, in der Regel der verklagte Arzt bzw. die verklagte Klinik, die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt.
Eine allgemein gültige Regel zur Beweislast, wie die Aussage, dass jeder das beweisen muss, was für ihn günstig ist, ist zu sehr vereinfachend. Es bleibt in diesem Zusammenhang keine andere Möglichkeit, als auf einen Regelsatz zurück zu greifen.
1. Grundsätzlich entscheidet der Gesetzgeber über die Beweislast. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie in einzelnen Paragraphen ausdrücklich verteilt ist.
2. Für die Verteilung der Beweislast spielt die zeitliche Aufeinanderfolge häufig eine Rolle.
3. Grundsätzlich trägt jeder Prozessteilnehmer die Beweislast für die Voraussetzungen der Normen, auf die er sich beruft.
Wie jeder andere Prozess unterliegt auch der Arzthaftungsprozess, in dem der Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen will, nicht nur den Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auch den ungeschriebenen Grundsätzen des Zivilprozesses. Eine der Hauptsäulen des Zivilprozesses und auch ein Ausfluss der Beweislastverteilung ist der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Danach müssen die Parteien die Tatsachen, die für den Prozess maßgeblich sind, vortragen und im Zweifelsfall auch beweisen. Für den Arzthaftungsprozess hätte das zur Folge, dass der, möglicherweise geschädigte, Patient nicht nur zu beweisen hat, dass ein Kunstfehler vorliegt sondern auch, dass hieraus der behauptete Schaden entstanden ist.
Im Normalfall ist es den Patienten aufgrund des in aller Regel fehlenden medizinischen Sachverstandes und der Einschränkung während Narkose, Sedierung o.ä. nur sehr schwer möglich, diesen Grundsätzen gerecht zu werden. Aufgrund dieser Situation hat der BGH im Laufe der Jahre mit seiner Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen, die bis hin zur Umkehr der Beweislast führen können. Eine solche Umkehr führt dazu, dass nun nicht mehr der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und daraus der behauptete Schaden entstanden ist, sondern nun muss der Arzt beweisen, dass die Behandlung lege artis war oder wenigstens der behauptete Schaden nicht mit der erfolgten Behandlung zusammenhängt. Zu einer solchen Umkehr der Beweislast kann es kommen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist oder er seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist.
Als Beispiel wird ein Fall geschildert, der dem Bundesgerichtshof (BGH) im April 2004 zur Entscheidung vorlag (Aktenzeichen: VI ZR 34/03).
Die Patientin P wurde am 10. Mai 1998 aufgrund eines Motorradunfalls in das Krankenhaus K eingeliefert. Die behandelnden Ärzte stellten folgende Diagnosen: Multiple Rippenfrakturen, stabile Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, Scapulafraktur.
Zunächst erfolgte eine Immobilisierung mit Bettruhe für 4 Wochen. Ab dem 11. Juni 1998 wurde P ohne Gehstützen mobilisiert. Am darauf folgenden Tag machte sie die behandelnden Ärzte und Schwestern auf Schmerzen beim Gehen aufmerksam. Auch bei einer erneuten Untersuchung wurde keine weitere Verletzung festgestellt, woraufhin die Mobilisierung weiterhin ohne Entlastung an Unterarmgehstützen durchgeführt wurde.
Nach ihrer Entlassung am 17. Juni 1998 beklagte P weiter andauernde Schmerzen. Sie begab sich daraufhin in anderweitige ärztliche Behandlung. Im Rahmen einer erneuten Diagnostik mit Beckenübersichtsaufnahme wurde am 3. Juli eine gering dislozierte Beckenringfraktur festgestellt. In einem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit verbleibender Pseudoarthrose festgestellt.
P macht nun einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend und verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Sie trägt vor, dass die Beckenringfraktur schon im Krankenhaus hätte erkannt und bei der Mobilisierung eine entsprechende Teilentlastung angeordnet werden müssen. Insofern läge hier ein Behandlungsfehler vor, auf den die Pseudoarthrose zurückzuführen sei. Als Folge der Fehlbehandlung leide sie zusätzlich unter ständigen Schmerzen unter anderem in der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Geschlechtsverkehr sowie unter einem Harndranggefühl.
Mit ihrer Klage versucht P ein Schmerzensgeld zu erstreiten, welches nicht unter 20.451,68 € liegen soll. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten, also der Krankenhausträger und ihre behandelnden Ärzte für alle nach dem 1. April 2000 entstehenden Schäden aus ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, haften.
Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung der Klägerin, also von P, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich P mit der Revision zum BGH.
Das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH lautet wie folgt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Kostenpunkt, soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 entschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieses Urteil lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das OLG erneut über den Fall zu entscheiden hat, dabei aber die Ansicht des BGH zu berücksichtigen hat.
Der Entscheidung des BGH liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Die Richter des BGH sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, also des OLG, einer Überprüfung nicht standhalten. Das OLG erkennt in der unterlassenen Röntgenuntersuchung einen Behandlungsfehler der Beklagten. Wäre eine Röntgenaufnahme der betroffenen Gegend gemacht worden, hätte die Beckenringfraktur erkannt werden können und dann wären entsprechende Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei der Mobilisierung selbstverständlich gewesen. Das Unterlassen der Teilentlastung wäre dann grob fehlerhaft gewesen. Aufgrund des Nichterkennens der Fraktur habe P unter vermeidbaren Schmerzen gelitten und der Heilungsprozess habe sich entsprechend verzögert. Das OLG stellt fest, dass P zwar nicht den vollen Beweis dafür erbringen kann, dass diese Folgen sich auf den Behandlungsfehler gründen. Es kämen ihr jedoch bezüglich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen zu Gute. Diese begründen sich darin, dass von den Beklagten gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde verstoßen wurde, weshalb hier die Wahrscheinlichkeit der Verursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche.
Weitergehende negative Folgen für P, die in dem Nichterkennen begründet sind, liegen nach Ansicht des OLG nicht vor. Das OLG ist zur Überzeugung gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Heilungsverlauf auch dann nicht anders erfolgt wäre, wenn die Fraktur erkannt worden wäre. Zwar könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass gewisse Auswirkungen auf den Heilungsverlauf und das Heilungsergebnis gegeben sind, dies sei aber so unwahrscheinlich, dass hier keine weiteren Beweiserleichterungen möglich seien. Somit käme eine Beweislastumkehr nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht, der über vermeidbare Schmerzen und verzögerte Heilung hinausgehe. Unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, dass die erfolgte Behandlung zumindest gut vertretbar gewesen sei.
Der BGH sieht es als nicht zutreffend an, dass das OLG eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat. In verschiedenen neueren Rechtsprechungen hat der BGH konkretisiert, dass es bei solchen oder ähnlich gelagerten Fällen um die Umkehr der Beweislast geht. Die Verschiebung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist.
Legt man diese Überlegungen zugrunde, führt ein grober Behandlungsfehler, der den behaupteten Schaden möglich erscheinen lässt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Behandlungsfehler. Hierfür muss der grobe Behandlungsfehler den Schaden weder nahe legen noch wahrscheinlich machen, es genügt, wenn er für den eingetretenen Schaden geeignet ist.
Eine Verlagerung der Beweislast zu Lasten des Arztes ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeder haftungsbegründende Zusammenhang als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der Patient durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Heilungserfolg nicht eintritt und er gleichzeitig durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Will sich der Arzt hierauf berufen, muss er allerdings das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation beweisen. Mit anderen Worten: der beklagte Arzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, der geeignet erscheint, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, ist grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen, es sei denn, er kann beweisen, dass dieser Schaden auch ohne seinen Behandlungsfehler eingetreten wäre.
Eine allzu starre Regelung wird im Einzelfall dadurch vermieden, dass dem Tatrichter die Wertung der Behandlung als grob fehlerhaft vorbehalten bleibt. Allerdings hat er bei seinen Überlegungen die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigen.
Aus diesen Überlegungen heraus konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und war zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Weitere Fälle, in denen eine Umkehr der Beweislast bejaht wurde:
In einem Fall aus dem Jahre 1969, in letzter Instanz vom BGH 1982 entschieden (AZ.: VI ZR 302/80) wurde eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten angenommen, weil eine Ärztin in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen. Die Ärztin muss sich die außergewöhnliche Erschwernis für die Aufklärung des Behandlungsgeschehens, welche sie zu verantworten hat, anrechnen lassen.
Auch das Nichterheben von Befunden kann sich bei zweifelsfrei gebotener Befundung als schwerer Behandlungsfehler darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGH, AZ.: VI ZR 205/93).
Diagnosefehler werden nur dann als grobe Behandlungsfehler anerkannt, die zu einer Beweilastumkehr führen, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnosefehler handelt. Der Arzt muss also eklatant gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen oder leichtfertig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten hat der BGH z.B. in der fehlerhaften Bewertung eindeutiger Kreatininwerte gesehen Der behandelnde Hausarzt eines 58-jährigen Patienten hatte trotz Kreatininwerten von über 1,5 mg/dl keine nephrologische Mitbehandlung eingeleitet. Erst bei Werten von über 4 mg/dl erfolgte die Einschaltung eines Nephrologen. Dies führte dazu, dass die Dialysepflichtigkeit des Patienten nicht mehr verhindert werden konnte. Vom BGH wurde vorausgesetzt, dass die Einschätzung von Laborparametern wie Kreatinin zum ärztlichen Grundwissen zählt, zudem schon in der Presse über die Aussagefähigkeit von Kreatininwerten berichtet wurde. .Der BGH sieht deswegen einen groben Behandlungsfehler vorliegen, der zur Umkehr der Beweislast führt.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass mittlerweile die mangelnde Qualifikation des behandelnden Arztes als grober Behandlungsfehler angesehen wird.
Fazit:
Auch wenn durch die obigen Ausführungen der Eindruck entsteht, dass die Beweislast schon fast regelmäßig auf Seiten des Arztes liegt, so ist dies nicht ganz zutreffend. Es ist zwar durchaus so, dass der Arzt, wenn ihm ein beruflicher Fehler vorgeworfen wird, häufiger die Beweislast trägt, als das in den meisten anderen Berufsgruppen der Fall ist. Es kann aber trotzdem nicht davon gesprochen werden, dass die Beweislast grundsätzlich auf Seiten des Arztes liegt. So verlangt der BGH von den Tatrichtern, dass diese auch nach der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers nur dann zum Mittel der Beweislastumkehr greifen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, weil eine andere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich erscheint. Die Umkehr der Beweislast ist somit nur als ultima ratio anzusehen. Dies wird auch schon dadurch deutlich, dass der Begriff des groben Behandlungsfehlers relativ unbestimmt definiert ist und damit dem erkennenden Gericht im konkreten Einzelfall einen recht großen Spielraum lässt.