Kanzlei Baron von Campenhausen

15.7.2009

Reparatur in Markenwerkstatt

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:01

Die KFZ-Haftpflichtversicherungen versuchen immer wieder die Kosten, die im Rahmen des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls entstehen, zu mindern. In diesem Zusammenhang kommt es vor, dass Versicherer den angegebenen Stundensatz einer Markenwerkstatt nicht anerkennen und nur den Stundensatz einer freien Werkstatt erstatten wollen.

Das Landgericht Dortmund (AZ: 17 S 68/08) hat diese Praxis für nicht rechtmäßig erklärt. Nach Ansicht der Dortmunder Richter hat der Geschädigte einen Anspruch auf Reparatur in einer Marken-Werkstatt bzw. auf den Ersatz der dort angesetzten Stundenlöhne.

23.10.2007

Alkoholisierter Fernfahrer

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 17:25

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Fernfahrer außerordentlich gekündigt wurde, weil er in einen Unfall verwickelt war und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille hatte. Der Fahrer wollte auf einer französischen Autobahn überholen, als es zum Unfall kam. Er gab zu, dass er unter Alkoholeinfluß und zudem zu schnell gefahren sei.

Gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung reichte er Klage ein, weil er nicht fahruntüchtig gewesen und der Unfall nicht von ihm verschuldet worden sei. Die Richter wiesen die Klage ab und gaben dem Arbeitgeber Recht. Ein Berufskraftfahrer habe Alkohol während der Arbeitszeit gänzlich zu vermeiden. Die Schuldfrage spiele hier keine Rolle. (AZ: 1 Ca 501/06)

14.9.2006

Ersatzwagentarife bei Unfall

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 8:44

Grundsätzlich übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Ersatzwagen, wenn man selbst schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde und auf ein Fahrzeug angewiesen ist.

In der vergangenen Zeit ist es jedoch immer häufiger zu Problemen bei der Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall gekommen. Dies liegt daran, dass einige Autovermieter in solchen Fällen mit anderen Tarifen arbeiten, als üblicherweise und dadurch höhere Kosten entstehen. Diese Kosten wurden dann häufig von den Versicherungsgesellschaften nicht übernommen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (AZ: XII 50/04), dass die Autovermieter eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Mietern eines Unfallersatzwagens haben. Die Vermieter müssen auf mögliche Probleme bei der Abrechnung und der Kostenübernahme hinweisen.

Für den Betroffenen empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem gegnerischen Versicherer die Kostenübernahme abzuklären. Üblicherweise ist dies telefonisch oder per E-Mail möglich.

29.6.2006

Arzneimittel und Autofahrer

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:23

Immer mehr Autofahrer sind unter dem Einfluss von Medikamenten im Straßenverekhr unterwegs. Dadurch steigt auch die Zahl der hierdurch verursachten Unfälle. Man spricht davon, dass bei rund 25 % der Unfälle in Deutschland Medikamente eine Rolle spielen. Ärzte, die Patienten Medikamente verschreiben, die möglicherweise zu Fahreinschränkungen führen können, sind dazu verpflichtet, die Patienten auf diese Gefahr hinzuweisen. Verstoßen sie gegen diese Hinweis- und Beratungspflicht, müssen sie, wenn es durch die medikamentenbedingten Einschränkungen zum Unfall kommt, mit zivil- und sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Da eine Vielzahl an Medikamenten rezeptfrei in Apotheken erhältlich sind, trifft den Apotheker ebenfalls eine Hinweispflicht. Aber auch die Patienten selbst sind nicht frei von jeder Verantwortung. So sollte vor der Einnahme irgendwelcher Präparate der Beipackzettel sorgsam gelesen werden. Im Zweifelsfall stehen der Arzt und Apotheker für Nachfragen bereit.

21.3.2006

Der Randstreifen als Gefahrenquelle

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 11:20

In Zeiten leerer Kassen der öffentlichen Hand und somit auch der Straßenbaubehörden, werden häufig nur noch die allernötigsten Maßnahmen der Straßenerhaltung druchgeführt. Dies führt nicht selten dazu, dass größere Schlaglöcher oder Unebenheiten nicht beseitigt werden können. Fraglich ist hier, ob die Behörden auf solche Gefahrenstellen hinweisen müssen.

Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu beschäftigen, ob grundsätzlich auf einen unbefestigten Randstreifen hingewiesen werden muss (AZ: III ZR 176/04). Eine Autofahrerin hatte vom Land Hessen Schadensersatz gefordert und diesen auf dem Klageweg geltend gemacht. Die Klägerin war mit ihrem Wagen aus ungeklärter Ursache ins Schleudern gekommen und gegen eine Böschung gefahren. Sie trug vor, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug deshalb verloren habe, weil sie auf den unbefestigten Randstreifen gekommen sei. Da an der in Frage kommenden Stelle keine Warnschilder aufgestellt waren, hätte sie die Gefahr nicht erkennen können. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Behörden auf diese Gefahrenquelle hätten hinweisen müssen.

Die Bundesrichter wiesen die Klage ab. Autofahrer müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass das Befahren des sogenannten Straßenbanketts eine gewisse Gefahr darstellt, weil dieses Unebenheiten oder Schlaglöcher aufweisen könne. Das Befahren darf folglich nur mit erhöhter Vorsicht und gleichzeitig deutlich verringerter Geschwindigkeit erfolgen. Nur ausnahmsweise sind die Behörden verpflichtet, auf eine solche Gefahrenstelle hinzuweisen, insbesondere dann, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Randstreifen ein Höhenunterschied von mehr als 15 Zentimetern besteht. Eine grundsätzliche Hinweispflicht besteht nur für solche Gefahrenquellen, die für den Autofahrer nicht oder nur sehr schlecht erkennbar sind und er auch nicht damit rechnen muss, dass an dieser Stelle ein Gefahrenpotential gegeben ist, welches über das normale hinausgeht.

4.11.2005

Warnung vor Radarfallen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:01

In den letzten Jahren ist es schon fast zur Mode geworden, vor Radaranlagen zu warnen. Professionell geschieht dies über viele Rundfunkstationen. Aber auch immer mehr Privatleute fühlen sich dazu berufen, die anderen Verkehrsteilnehmer vor solchen Kontrollen zu warnen.

Eine solche Warnung ist, zumindest nach Ansicht einiger Gerichte nicht zulässig. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht des Saarlandes (AZ.: 6 F 6/04) entschieden, dass eine Warnung vor Radarfallen durch Privatleute nicht zulässig ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mann, der die anderen Verkehrsteilnehmer wiederholt mit Plakaten oder Transparenten auf Radarfallen aufmerksam gemacht hat. Unter anderem hatte er sich in der Nähe einer Radaranlage aufgestellt und dabei ein Plakat mit der Aufschrift “Ich bin für Radarkontrollen” hochgehalten. Dabei war lediglich das Wort „Radar“ so geschrieben, dass es für vorbeifahrende Autofahrer lesbar war. Laut Gericht beeinträchtigte er damit „die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung". Er dürfe sich auch nicht mit Radiosendern vergleichen, in denen ebenfalls vor Radarfallen gewarnt wird, weil diese Warnungen als ein „allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen” zu verstehen und damit nicht unzulässig sind.

Schadensersatz für Schäden, die durch das Abschleppen verursacht wurden

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:01

Entsteht während des eigentlichen Abschleppvorgangs, also in der Zeit zwischen dem Beginn der Abschleppmaßnahme bis zum Einfahren auf das Verwahrgelände des Abschleppunternehmers ein Schaden, dann haftet die Behörde, die das Abschleppen veranlasst hat, für eventuell auftretende Schäden. In diesem Fall ist der Abschleppunternehmer lediglich ein „unselbständiger Verwaltungshelfer“. Er ist weisungsgebunden und dient der Behörde damit gewissermaßen als Werkzeug. Entsteht der Schaden jedoch auf dem Gelände der Abschleppunternehmens, dann haftet dieses Unternehmen dafür, weil die Behörde auf privatem Gelände keine Hoheitsrechte mehr ausüben darf.

Das Oberlandesgericht Thüringen in Jena hatte über folgende Sachverhalt zu entscheiden (AZ.: 4 U 965/04): Der Fahrer einer Nobelkarosse hatte seinen PKW auf einem Sonderparkplatz für Behinderte abgestellt. Die Ordnungsbehörde versah das Auto mit einer sogenannten Parkkralle und ließ ein Abschleppunternehmen kommen. Der Fahrer des Abschleppwagens entfernte für den Transport die Parkkralle nicht, wodurch es zu erheblichen Schäden am abgeschleppten Fahrzeug gekommen war. Die Jenaer Richter trafen keine Feststellungen diesbezüglich, wann der Schaden nun tatsächlich entstanden war. Damit wälzten sie die Schadensersatzpflicht auf das Abschleppunternehmen ab.

Führerscheinentzug auch bei ganz kurzen Trunkenheitsfahrten

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:00

Grundsätzlich weiß jeder Autofahrer, dass er seinen Führerschein riskiert, wenn er nach Genuß von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass man seinen Führerschein selbst als Fahrradfahrer oder Fußgänger verlieren kann. Diese Tatsache wäre jedoch ein Punkt für einen anderen Artikel.

In diesem Artikel geht es um die Trunkenheitsfahrten mit dem Auto. Es sollten sich alle Autofahrer darüber im Klaren sein, dass sie ihren Führerschein auch dann riskieren, wenn sie nur ganz kurze Fahrten unternehmen, obwohl sie Alkohol getrunken haben. Das OLG Karlsruhe hat dies erst wieder in einem aktuellen Urteil (AZ: 2Ss 102/04) bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau nach einem Lokalbesuch, grundsätzlich vernünftigerweise, beschlossen, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren. Da sie ihr Auto jedoch nicht am ursprünglichen Ort stehen lassen wollte, beging sie den folgeschweren Fehler und begann ihr Auto zu einem anderen Parkplatz zu fahren. Dabei legte sie lediglich eine Strecke von zehn Metern zurück. Sie hatte das Pech dennoch in eine Polizeikontrolle zu geraten. Da sie zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille hatte, wurde sie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 840,00 Euro (30 Tagessätze zu 28,00 Euro) und zu neun Monaten Führerscheinentzug verurteilt.

Es lässt sich somit festhalten, dass man sein Auto lieber gleich so parkt, dass es nötigenfalls stehen bleiben kann. Im schlimmsten Fall sollte man es in Kauf nehmen, dass das Auto nicht so günstig abgestellt ist. Denn die Strafen die drohen sind doch recht drastisch.

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